Schiedsverfahren ausländischer Schiedsinstitutionen in China – Eine perfekte Verbindung internationaler Standards und lokaler Effizienz (Teil II)

Autor:WANG Sai
Veröffentlichungsdatum:2025.12.02

2. Anträge auf Sicherungsmaßnahmen: ebenso effizient wie bei inländischen Schiedsverfahren Nach der chinesischen Zivilprozessordnung können die Parteien eines Schiedsverfahrens – sowohl vor Einleitung des Verfahrens als auch währenddessen – Sicherungsmaßnahmen beantragen, etwa zur Sicherung von Vermögen oder Beweismitteln. Zuständig sind die Gerichte am Wohnsitz des Antragsgegners, am Ort des betroffenen Vermögens oder der betroffenen Beweise.

Schiedsverfahren ausländischer Schiedsinstitutionen in China – Eine perfekte Verbindung internationaler Standards und lokaler Effizienz (Teil I)

Autor:WANG Sai
Veröffentlichungsdatum:2025.11.25

Mit der weiteren Öffnung Chinas wählen immer mehr Unternehmen in grenzüberschreitenden Handelsverträgen internationale Schiedsinstitutionen für Streitbeilegung, wie z.B. die International Chamber of Commerce (ICC), das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC). Zugleich wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (im Folgenden „Schiedsort“) zunehmend in das chinesische Festland gelegt.

Irreführende Geschäftliche Handlungen --ein Typischer Akt des Unlauteren Wettbewerbs

Autor:YUAN Man、LIAN Weiqian
Veröffentlichungsdatum:2025.11.06

Unternehmen greifen im Wettbewerb immer wieder zu unlauteren geschäftlichen Mitteln. Besonders verbreitet sind irreführende geschäftliche Handlungen: Produkteigenschaften werden übertrieben, Verkaufszahlen geschönt oder Auszeichnungen und Ehrungen erfunden. Solche Praktiken täuschen Verbraucher und verschaffen unrechtmäßige Wettbewerbsvorteile zulasten redlich handelnder Mitbewerber. Das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Anti-Unfair Competition Law - AUCL), das seit dem 15. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, stellt eine zeitgemäße Weiterentwicklung und weitergehende Verbesserung seiner Vorfassung dar.